der Firma ASMAT Investment Ltd
mit Sitz in
Kärntner Ring 5-7,
1010 Wien
Tel.: +43/(0)1 - 966 60 02 Fax: +43/(0)1 - 966 76 98
Stand Jänner 2011 - für Bestellungen von Unternehmern und Verbrauchern.
I. ALLGEMEINES
1. Folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten grundsätzlich für jeden von ASMAT abgeschlossenen Vertrag. Durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von ASMAT gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen und erklärt explizit die Kenntnis des Inhaltes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von ASMAT gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt ASMAT grundsätzlich nicht an. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von ASMAT gelten auch dann, wenn ASMAT in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Leistungen erbringt. So verpflichten ASMAT die Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann nicht, wenn ASMAT diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist.
3. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in folgender Reihenfolge beginnend mit den allfälligen mit unserer Unterschrift unterfertigten in den Auftragserteilungen festgelegten Sondervereinbarungen, gefolgt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ASMAT, schließlich den dispositiven Normen des Zivilrechts.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist ASMAT berechtigt, eine – Sinn und Zweck der weggefallenen Klausel nahekommende – Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Käufer ist an diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig. Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrechterhalten, als sie gesetzlich zulässig sind.
II. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Alle von ASMAT gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend und stellen kein Anbot durch ASMAT im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Offerts ein verbindliches Anbot gegenüber ASMAT zu legen. Daher sind insbesondere in der Offerte erwähnte Preise oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses vom Käufer auf der Grundlage der ASMAT Offerte gelegten Anbots in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ASMAT innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt des verbindlichen Angebots zustande.
2. Bestellungen, Anbote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
3. Enthält eine von ASMAT abgegebene schriftliche Willens- oder sonstige Erklärung einen einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist ASMAT jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren und diese ist dann in dieser Form rechtlich wirksam.
III. PREISGESTALTUNG
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von ASMAT angegebenen Mengeneinheiten und sind stets freibleibend.
2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
3. Die Preise gelten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Fracht, Zöllen, Versicherung, Paletten und Verpackung. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.
4. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Legung der Offerte durch ASMAT gemäß Punkt II.1 oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von ASMAT, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
5. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von ASMAT grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
6. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
IV. LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG
1. Die Lieferung erfolgt ab dem Godelmann Betonwerk KG in Högling (BRD) und dieses ist für uns Erfüllungsort. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist. Hat ASMAT keine besondere Verpflichtung zum Versand oder zur Eigenzustellung übernommen, ist die Leistung im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft erbracht worden. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets der Sitz von ASMAT.
2. Wir sind bemüht, so rasch als möglich zu liefern. Liefertermine und Lieferfristen gelten jedoch immer nur als annähernd und sind keinesfalls verbindlich. So ist eine Lieferung an einem bestimmten Tag nur dann möglich, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Der Kunde kann aufgrund von Verzögerungen keine Ansprüche welcher Art auch immer gegen ASMAT ableiten.
3. Ist schriftlich ausdrücklich von ASMAT die Leistungsfrist oder der Leistungstermin als für verbindlich anerkannt worden, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Ersatzansprüche des Kunden beschränken sich in einem solchen Fall auf die Differenz zwischen dem Lieferpreis von ASMAT und dem Preis, den der Besteller oder Auftraggeber bei anderweitiger Eindeckung (§ 1304 ABGB) für nachweisbar gleichwertige Ware bezahlt. Für einen allfälligen Verspätungsschaden des Kunden (z.B. Ersatz für Stehzeiten) haftet ASMAT nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auf die hier nicht genannten Ansprüche nach § 918 ABGB leistet der Kunde ausdrücklich Verzicht.
4. Hat der Kunde sich nicht eine besondere Versandart bedungen, erfolgt die Bestimmung derselben durch ASMAT. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn, Spediteur oder Frächter und Post einverstanden. Erfolgt der Versand durch unsere eigenen Lastkraftwagen, tritt in der oben festgelegten Gefahrentragsregelung keine Änderung ein.
5. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert. Dabei geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware bei ASMAT bzw. dem von ASMAT zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich schriftlich zwischen ASMAT und dem Käufer freie Zustellung vereinbart wurde, trägt ASMAT die Kosten des Transports. Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei ASMAT bzw. dem von ASMAT herangezogenen Lieferanten über.
6. Wird Kraft besonderer schriftlicher Vereinbarung seitens ASMAT die Zulieferung zum Kunden bzw. frei Baustelle vorgenommen, so geschieht dies grundsätzlich nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass eine mit schwerem Fahrzeug befahrbare Zufahrtsmöglichkeit bis zum vereinbarten Zustellort gegeben ist. Die Zustellung seitens ASMAT wird durch Lastkraftwagen vorgenommen. Im vereinbarten Erfüllungsort tritt keine Veränderung ein. Der Versand erfolgt daher auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für den Fall einer zugesagten frachtfreien Lieferung.
7. Lieferung seitens ASMAT bedeutet immer nur Lieferung ohne Abladen. Wird kraft besonderer schriftlicher Vereinbarung seitens ASMAT das Entladen vorgenommen, dann geschieht dies durch mechanische Hebevorrichtungen. Vom Kunden ist in diesem Fall daher auch Vorsorge zu treffen, dass für die Verwendung dieser Geräte geeignete Möglichkeiten bestehen.
8. Stehzeiten und Leistungen der LKW bei der Abladestelle, welche eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind ASMAT vom Kunden (auch im Fall eines Loco-Bau-Preises) mit den Selbstkosten zu ersetzen. Der Kunde trägt darüberhinaus auch bei einem Franko-Bau-Preis nachstehende Mehrkosten, welche aufgrund einer ungeeigneten Baustellenzufahrt oder einer ungenauen Bezeichnung der Baustelle, einer Straßenmaut, Straßenmehrbenutzungsbeiträgen oder Gewichtsbeschränkungen entstehen.
9. Eine Versicherungspflicht trifft ASMAT in keinem Fall. Mangels ausdrücklicher schriftlicher zwischen ASMAT und dem Käufer abweichender Vereinbarung schließt ASMAT keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt. Eine Haftung oder Bruch übernimmt ASMAT nur dann, wenn der Kunde die Kosten für die Bruchwertversicherung bezahlt und den Schaden nachweist.
10. Für rechtzeitige Ankunft der Ware, unabhängig von der Art und Weise der Zustellung, übernimmt ASMAT keine Haftung.
11. Bei Versendung mit der Bahn versteht sich der angegebene Preis ab der Godelmann Betonwerk KG bzw. eines von ASMAT angegebenen Lagers, sofern nichts Anderes ausdrücklich schriftlich zwischen ASMAT und dem Käufer vereinbart wurde. Anschlussgleis- und Überstellungsgebühren, sowie Standgelder, welche die Ware und ihre Übersendungen betreffen, gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Franko-Lieferungen durch die Eisenbahn erfolgt der Versand unfrei mit dem Recht der Kürzung des Frachtbetrages an der Rechnung von ASMAT, sofern ASMAT nicht selbst schon die Frachtvorlage in Abzug gebracht hat.
12. Die Übernahme durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware. ASMAT haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere Gewalt.
13. Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer.
14. Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei einem von ASMAT zu bezeichnenden Lager oder einem von ASMAT beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist ASMAT bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. ASMAT bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer hierzu nicht berechtigt war, es sei denn, ASMAT hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hierzu hatte.
15. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist ASMAT berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.
16. Unvorhersehbare oder von ASMAT nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien ASMAT für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung von ASMAT, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
17. Im Liefer- und Leistungsumfang sind – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – weder Einbauteile, Anschweißelemente, Verladehilfsmittel u. ä., die zur Montage selbst nicht erforderlich sind, noch konstruktiv nicht notwendige Arbeiten wie etwa das Ausmörteln der Fugen und der Montagelöcher sowie das Abdichten der Fugen enthalten. Werden Sie gesondert in Auftrag gegeben, so erfolgt die Verrechnung des tatsächlichen Zeit- und Materialaufwandes. Die Preisstellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Baustrom und Bauwasser vom Kunden an der Einsatzstelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist vom Kunden die Mitnutzung von Kränen gegen Entgelt (entsprechend der österreichischen Baugeräteliste) zu gewährleisten.
18. Im Falle des Leistungsverzuges von ASMAT oder der von ASMAT zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ASMAT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ASMATs beruhen. Keinerlei Haftung trifft ASMAT für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den Käufer liefern.
19. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von ASMAT nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware ASMAT eine schriftliche Mitteilung zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich ASMAT zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise ASMAT vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers präkludiert.
20. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden von ASMAT verursacht, so kann ASMAT entweder Erfüllung und allenfalls Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten und in diesem Fall Schadensersatz verlangen.
21. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann ASMAT die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. ASMAT ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.
22. Sofern ein Kostenvoranschlag durch ASMAT erfolgt, wird ein solcher zwar nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Käufer verrechnet.
V. PALETTIERT GELIEFERTE WAREN UND VERPACKUNG
1. Das Verpackungsmaterial wird verrechnet.
2. Für palettiert gelieferte Ware wird jeweils ein Paletteneinsatz verrechnet. Für die Palettenabnützung wird die jeweils gültige Abnützungsgebühr verrechnet. Beschädigte Paletten werden nicht retour genommen. Werden die Paletten durch ASMAT mittels Lastkraftwagen abgeholt, wird dies gesondert verrechnet.
3. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
VI. WARENÜBERNAHME
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist ASMAT berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger Lagerkosten und Wagenstandsgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der ASMAT selbstverständlich zustehenden weitergehenden Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers.
VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt netto zu leisten.
2. Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft und ist die über die Teillieferung erfolgte Rechnung sofort nach Erhalt zahlbar.
3. Alle Zahlungen sind bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Soweit Skonto gewährt wird, ist vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen bezahlt sind.
4. Alle Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. ASMAT kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
5. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
6. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist ASMAT berechtigt, Verzugszinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser 3. Mahnung ist ASMAT berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten die Käufer bis zu den in der VO des BMfWA BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist ASMAT unbeschadet des Punktes AGB VI. im freien Ermessen auch berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl solange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist.
7. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch ASMAT eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klagsführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist ASMAT berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu machen.
8. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist ASMAT bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu verlangen. Dieses Recht steht ASMAT bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt, dass ASMAT das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn einerseits ASMAT seine Leistung bereits erbracht hat und wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und ASMAT den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.
9. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen ASMAT mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von ASMAT nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
10. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit ASMAT nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist ASMAT berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer – ausgenommen Bahnfrachtvergütungen – wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
11. Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ASMAT aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware das alleinige Eigentum von ASMAT. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von ASMAT, sondern von einem Dritten im Auftrag von ASMAT, geliefert wird.
2. Im Fall der Einbeziehung der Forderung von ASMAT in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von ASMAT. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht. Erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten. Weiters hat er die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von ASMAT zu bezeichnen. Der Käufer haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat in Folge die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an ASMAT abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer ASMAT gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von ASMAT stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen das Eigentum von ASMAT gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
5. Der Käufer ist verpflichtet, ASMAT sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat ASMAT alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
6. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von ASMAT gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer ASMAT bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung von ASMAT zuzüglich 20% ab. ASMAT ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von ASMAT seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hiervon ist ASMAT jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an ASMAT abgetretene Forderung gegen seine Kunden für ASMAT einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ASMAT gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt ASMAT jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hierfür ein Separatkonto führt und in seinen Büchern ausweist.
7. Bei Be- oder Verarbeitung der von ASMAT gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen. Bei einer Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Unterpunkt 6 entsprechend.
8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für ASMAT – z.B. aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist ASMAT berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von ASMAT zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von ASMAT zu übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen ASMAT stehen dem Käufer nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Letzteres gilt insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.
9. Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. ASMAT ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen. Der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
10. ASMAT ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Unterpunkt 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat ASMAT die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.
11. Die Forderungen ASMATs sind mangels ausdrücklicher, abweichender Vereinbarung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung von ASMAT an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession der Forderung durch ASMAT an einen Dritten weiter berechtigt, an ASMAT zu leisten. Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbartem Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In diesem Fall besteht die Verpflichtung die Forderung vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.
IX. GEWÄHRLEISTUNG, UMTAUSCH UND ERSATZ VON MANGELSCHADEN
1. ASMAT ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ff ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:
1.1. Der Käufer muss seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben.
1.2. Die Gewährleistungsverpflichtung ASMATs besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
1.3. Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
1.4. Für Ware, welche als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
1.5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme zu untersuchen und - sollte sich ein Mangel zeigen – innerhalb der gleichen Frist uns schriftlich Anzeige davon unter genauer Beschreibung des Mangels zu erstatten. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung zu Untersuchung und/oder Anzeige, so ist ein Anspruch auf Gewährleistung und/oder Ersatz des Mangelschadens erloschen.
1.6. Gewährleistung durch ASMAT erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. Allerdings steht es ASMAT frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen, Verbesserung (Wandlung) zu veranlassen oder das Fehlende nachzutragen, wobei ASMAT zu mehreren Behebungsversuchen berechtigt ist. Sollte die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, so ist durch ASMAT ein angemessener Ersatz zu leisten. Der Anspruch auf Preisminderung ist ausgeschlossen.
2. Rücksendungen bzw. Umtausch von ASMAT gekaufter Ware sind grundsätzlich nicht möglich.
3. Für schriftlich vereinbarte Rücksendungen bzw. Umtausch wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 15% höchstens 25% des verrechneten Warenwertes erhoben. Grundsätzlich haben diese frachtfrei zu erfolgen.
4. Wird die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von ASMAT an diese retourniert, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten selbst zu tragen.
5. Sollte ASMAT Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat, veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
6. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen offene Forderungen ASMATs aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann ASMAT die Beseitigung von Mängeln verweigern.
7. ASMAT haftet weder für die Richtigkeit noch für die Verwendbarkeit jener Fertigteile, die nach den Angaben des Kunden oder eines von ihm beauftragten Architekten bzw. Zivilingenieurs ausgeführt werden. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich darauf, dass ASMAT diese Fertigteile auf die Richtigkeit und Verwendbarkeit untersucht. ASMAT ist zur Warnung nur dann verpflichtet, wenn die Unrichtigkeit oder Untauglichkeit dieser Fertigteile tatsächlich auffällt. Weicht der Gegenstand der Lieferung oder Leistung von vereinbarten Eigenschaften ab, wird dadurch aber der tatsächliche Verwendungszweck nicht beeinträchtigt, so besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
8. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Übernahme der Ware durch den Kunden gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ASMAT innerhalb dieser Frist den Mangel angezeigt hat. Durch die in dieser Ziffer vorgesehene Verfristung des Gewährleistungsanspruches bleiben die in Ziff. 5, 6 und 8 vorgesehenen Fälle des Erlöschens des Gewährleistungsanspruches unberührt.
9. Der Anspruch auf Gewährleistung des Kunden erlischt mit der Verarbeitung oder Vermischung der Ware durch den Kunden oder durch Dritte, sofern nicht davor bereits ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wurde.
X. QUALITÄT UND PRODUKTHAFTUNG
1. ASMAT leistet Gewähr dafür, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden konnte bzw. dass sie einer dem Kunden übergebenen Probe oder Muster entspricht. Weiters sichert ASMAT für die von ihr gelieferten Produkte zu, dass diese den österreichischen Normvorschriften entsprechende Qualität aufweisen.
2. Zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte sind Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfungsstellen heranzuziehen. Alle darüber hinausgehenden Qualitätsansprüche, insbesondere auf Grund von Verarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung etc. werden in Übereinstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen ausgeschlossen.
3. Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.
4. Eigenschaften und Qualität einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten ist.
5. Sollten seitens der Hersteller Garantiezusagen vorliegen, die inhaltlich und/oder zeitlich über die in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Gewährleistungs- und Garantiezusagen hinausgehen, so führen diese Zusagen zu keiner Erweiterung von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen seitens ASMAT, sondern berechtigen lediglich zur Geltendmachung gegenüber dem Hersteller.
6. Der Käufer ist verpflichtet ihm durch ASMAT übermittelte Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise peinlichst genau zu beachten.
7. Maßgebend für die Qualität und Ausführung von Lieferungen von ASMAT sind Ausfallmuster, die dem Kunden auf Wunsch zur Prüfung vor Angebotsstellung bzw. Lieferung zur Verfügung gestellt werden können. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben in Angebot und Bestätigung sind annähernd und unverbindlich. Zur vorherigen Eindeckung mit zur Ausführung des Auftrages notwendigen Rohstoffen ist ASMAT nicht verpflichtet.
8. Soweit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, ist ASMAT verpflichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter vollumfänglicher Berücksichtigung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.
9. Jede Haftung ASMATs für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, und entgangenem Gewinn im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung auf direkte Schäden beschränkt. Haftung für indirekte Schäden, welcher Art auch immer, ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten. Begehrt der Kunde wegen des Mangels Schadenersatz, so steht ihm ein derartiger Anspruch nur dann zu, wenn ASMAT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an diesem Mangel trifft. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Kunde beweispflichtig.
10. Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmers ist gemäß §9 PHG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf alle Hersteller, Importeure und Lieferanten, von denen ASMAT Material, Produkte oder Teile von Produkten bezieht.
11. Der Käufer verpflichtet sich, den in Punkt 1. angeführten Haftungsausschluss bei jedem Inverkehrsetzen, Weiterliefern oder Weiterveräußern der Produkte von ASMAT an seinen Abnehmer zu überbinden, und verpflichtet sich ASMAT diesbezüglich völlig klag- und schadlos zu halten.
12. Regressansprüche gem. § 12 PHG gegen ASMAT sind in jedem Fall ausgeschlossen.
13. Unsere Regressansprüche nach dem PHG verjähren in 30 Jahren.
XI. DATENSCHUTZ, ADRESSÄNDERUNG UND URHEBERRECHT
1. Der Käufer erteilt ASMAT die ausdrückliche Zustimmung sämtliche ASMAT überlassenen Daten verwenden zu dürfen.
2. Im Rahmen der EDV-Abrechnung sind die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten gespeichert. Die Daten werden von ASMAT vertraulich behandelt und nur soweit notwendig für den Geld- und Zahlungsverkehr an Außenstehende weitergegeben.
3. Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse des Käufers sind während aufrechtem Vertragsverhältnis ASMAT unverzüglich bekannt zu geben. Erklärungen an den Kunden gelten folglich dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
4. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets im Eigentum von ASMAT. Der Käufer erhält darauf kein Werksnutzungs- und Verwertungsrecht.
5. Der Käufer ist verpflichtet, bei ASMAT getätigte Aufträge und von dieser durchgeführte Lieferungen, sowie sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
6. Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 bzw. an die CREDITreform erfolgen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges werden von ASMAT der Name des Käufers (einschließlich frühere Namen), das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Anschrift, der Beruf, der offene Saldo sowie die Mahndaten an die Warenkreditevidenz, die für andere Warenkreditgeber zugänglich ist, übermittelt.
XII. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
1. Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von ASMAT sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. ASMAT kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht im Streitfall anrufen.
2. Es gilt sowohl formal als auch materiell österreichisches Recht als vereinbart.
XIII. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE
1. Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gemäß § 1 KSchG zu verstehen.
2. Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 des KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen entgegen, so gelten anstelle der unwirksamen Vertragsbedingungen die entsprechenden zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes, alle anderen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht und wirksam.
3. Es wird vereinbart, dass dem Käufer jedenfalls Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, sofern der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von ASMAT verursacht wurde.
4. Vorbehaltlich der hier zu 2. getroffenen Regelung wird bezüglich des Konsumentenschutzgesetzes festgelegt:
4.1. Bei Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers sind wir berechtigt, uns bei Gattungsschulden von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen mangelfreie Sache austauschen oder die Verbesserung bewirken bzw. das Fehlende nachtragen.
4.2. An die genannten Angebotspreise ist ASMAT 2 Monate nach Vertragsabschluß gebunden. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen des Kunden nach diesem Zeitraum, können die Preise entsprechend der allgemeinen Preisänderung für die jeweiligen Produkte angepasst werden.
4.3. Wenn der Verbraucher zahlungsunfähig wird, ist ASMAT berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.